Gärten und Keller werden Allgemeingut

Parkplätze, Gärten und Kellerabteile, die nicht im Grundbuch einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind, gelten als Allgemeingut. Das besagt ein Urteil des OGH aus dem Jahr 2011. Am 22. November endet die Gewährleistungsfrist - das Urteil ist ab dann rechtskräftig.

Wer eine Eigentumswohnung samt Keller, Garten oder Parkplatz gekauft hat, sollte sicher sein, dass dieser Besitz auch im Grundbuch eingetragen und somit gesichert ist. Denn ein Kaufvertrag alleine reicht nicht - wer seinen Besitz nicht im Grundbuch verankert hat, der ist von dem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 und den damit verbundenen Konsequenzen betroffen.

Gewährleistungsfrist endet am 22. November

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (4Ob150/11d) klargestellt, dass seit der Wohnrechtsnovelle von 2002 Teile der Liegenschaft, die nicht (wie ein Balkon) untrennbar mit der Wohnung verbunden sind, als Zubehör im Grundbuch eingetragen sein müssen, um einem bestimmten Wohnungseigentümer zu gehören. Sonst gilt das Objekt als allgemeiner Teil der Liegenschaft, auch wenn die Wohnungseigentümer davon ausgegangen sind, dass das Zubehör ihr Eigentum ist und für den Nutzwert gezahlt haben.

Für Rechtsmängel bei Immobilien gilt eine dreijährige Gewährleistungsfrist ab Kenntnisnahme - und das OGH-Urteil von 2011 gilt als Zeitpunkt, ab dem Wohnungseigentümer auf das Problem aufmerksam geworden sein sollten. Daher ist das Thema jetzt wieder aktuell. Am 22. November endet die so genannte Gewährleistungsfrist. Der nachträgliche Eintrag eines Parkplatzes in das Grundbuch ist kaum mehr möglich. Allerdings sind in der Regel alle Miteigentümer eines Objektes betroffen und man kann den Fall im Einvernehmen aller mit Gebrauchsregelungen klären.