Schuldspruch: Häftlingen Potenzmittel gegeben

Ein Prozess um Amtsmissbrauch hat am Dienstag in Krems mit einem Schuldspruch für den ehemaligen Arzt einer Justizanstalt geendet. Der 42-Jährige soll Häftlingen Potenzmittel verabreicht und verbotene Blutabnahmen durchgeführt haben.

Der Angeklagte wurde wegen Amtsmissbrauchs nicht rechtskräftig zu sechs Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 4.800 Euro verurteilt. Er habe die Verschreibung von Potenzmitteln an zwei Häftlinge nicht an die zuständige Chefärztin zur Genehmigung weitergeleitet, begründete der Richter das Urteil des Schöffensenats.

Keine Bewilligung für Potenzmittel

Der Urologe, der auf Anfrage des Angeklagten den zwei Häftlingen Potenzmittel verordnet hatte, konnte am Dienstag nicht als Zeuge befragt werden. Seine Aussage wurde verlesen. Demnach habe er mit dem 42-Jährigen zur Verordnung der Medikamente Rücksprache gehalten, über die Abläufe bei einer chefärztlichen Bewilligung habe er nicht Bescheid gewusst. Ebenfalls verlesen wurde die Aussage einer Zeugin, wonach sie vom 42-Jährigen die Erlaubnis bzw. den Auftrag bekommen habe, Mitarbeitern Blut abzunehmen.

Zum Vorwurf der Blutabnahme an Personal und Analyse auf Justizkosten - führte der Richter aus, der Mediziner hätte die Rechnungen des Laborinstituts genau kontrollieren und darauf hinweisen müssen, bei welchen Personen es sich um keine Insassen handle. Als Arzt habe der Angeklagte gewusst, dass er für Beschäftigte der Justizanstalt keine Blutuntersuchungen auf Kosten der Justiz machen durfte, hielt der Richter fest.

Blutuntersuchungen auf Kosten der Justiz

Der Staatsanwalt sprach in seinem Schlussvortrag von einem „klaren Befugnismissbrauch“, der Beschuldigte habe bei der Verschreibung der Potenzmittel die „chefärztliche Bewilligung umgangen“. Die Blutabnahmen an Personal hätten nichts mit Notfällen zu tun gehabt: „Es ist nirgendwo vorgesehen, dass das der Dienstgeber bezahlt.“ Der 42-Jährige habe das wissen müssen.

Sein Verteidiger sagte im Schlussplädoyer, sein Mandant habe es verabsäumt, sich die Erlaubnis der Blutabnahmen schriftlich geben zu lassen. „Die Dienstanweisung, dass dies zu unterlassen ist, kam erst nachher.“ Sein Mandant habe nichts davon gehabt - „außer Arbeit und Ärger“. Mildernd beim Urteil wirkten sich unter anderem das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit des Angeklagten und die lange Verfahrensdauer aus. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.