Freispruch im Zweifel für „Hakenkreuz-Opfer“

Wegen Verleumdung und Freiheitsentziehung ist am Freitag das sogenannte „Hakenkreuz-Opfer“ erneut vor Gericht gestanden. Der Mann wurde im Zweifel freigesprochen. Es lasse sich nicht feststellen, ob der Überfall erfunden war.

Die Geschichte des Mannes hatte Schlagzeilen gemacht, weil ihm nach seinen Angaben bei zwei Überfällen 2015 und 2016 das NS-Symbol in die Stirn bzw. Brust geritzt worden sei. Es ist das bereits zweite Verfahren in der Causa, das allerdings den ersten Vorfall zum Thema hat. Seinen damaligen Angaben gegenüber der Polizei zufolge war er im Herbst 2015 von drei vermummten Tätern in der Nacht vom Fahrrad gerissen und malträtiert worden. Das „Opfer“ und seine Frau vermuteten als Motiv einen jahrelang andauernden Nachbarschaftsstreit. Das brachte in der Folge den Schwiegersohn des Nachbarn als Verdächtigen hinter Gitter, er wurde nach drei Monaten U-Haft knapp vor Weihnachten 2015 aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Nach einem weiteren angezeigten „Angriff durch Unbekannte“ im Februar 2016, bei dem er sich laut damaliger Anklage selbst verletzt hatte, war der damals 53-Jährige im September 2016 wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Strafe verurteilt worden, ebenso wie seine Ehefrau, die von den Nachbarn quasi ein Geständnis mitgehört haben wollte, wegen Verleumdung. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte im März 2017 das Urteil und verwies auf die Schlüssigkeit der Indizienkette. „Das Verfahren zeigt einen völlig sinnlosen Nachbarschaftsstreit und wozu Menschen fähig sind, wenn sich Hass entwickelt“, so der vorsitzende Richter damals.

Die Staatsanwältin legte dem Beschuldigten am Freitag neben Verleumdung u.a. falsche Beweisaussage vor Gericht zur Last. Durch Fälschung von Beweismitteln in Form von Selbstverletzungen habe er einen Verdächtigen der Strafverfolgung ausgesetzt, der drei Monate inhaftiert war.

Mann bekannte sich nicht schuldig

Damals wie heute bekannte sich der Mann nicht schuldig und machte in der Folge - ebenso wie seine als Zeugin geladene Ehefrau - von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Sein Verteidiger betonte, dass aus der Verurteilung 2016 keine Vorverurteilung abzuleiten sei. Fakt sei nämlich, dass es keinen einzigen Sachbeweis für die seinem Mandanten vorgeworfenen Taten gebe. Hinsichtlich des Überfalls im September 2015 hätten die kriminalpolizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Inszenierung erbracht. Die heutige Verhandlung finde lediglich auf Weisung der Oberstaatsanwaltschaft statt.

Nach den Ausführungen des Rechtsanwalts habe der Angeklagte fast alles verloren: sein Haus und seinen Job. Fristlos von der Firma entlassen, bei der 34 Jahre beschäftigt gewesen war, zog das Ehepaar in ein anderes Bundesland. Der Mann suchte und fand einen Arbeitsplatz - dieser Neuanfang dürfte nicht zunichtegemacht werden.

Gerichtsmediziner: Typische Selbstverletzungen

Aus psychiatrischer Sicht handle es sich beim Beschuldigten um eine „akzentuierte Persönlichkeit“, es liege aber keine Bewusstseinsstörung vor, attestierte Gutachter Manfred Walzl Zurechnungsfähigkeit. Gerichtsmediziner Wolfgang Denk beschrieb die dokumentierten Schnittverletzungen auf dem Kopf und im Gesicht des damals 52-Jährigen als geringfügig - oberflächlich und gleichmäßig tief, was typisch für Selbstverletzungen sei. Die Schmerzen seien ohne Schmerzmittel auszuhalten gewesen, meinte der Sachverständige.

Der Angeklagte wurde schließlich im Zweifel freigesprochen. Der Schöffensenat habe eingehend beraten, erklärte der Richter. Fazit: „Wir glauben eher schon, dass die ganze G’schicht erfunden ist.“ Aber tatsächlich lasse sich nicht feststellen, ob der Überfall fingiert war oder nicht, lautete die Urteilsbegründung.