Krankmeldung auch im Urlaub möglich

Wer im Urlaub erkrankt, kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Krankenstand gehen. Laut der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) muss die Krankmeldung aber unverzüglich erfolgen.

Eine Darmgrippe oder ein hohes Fieber - auch im Urlaub kann es passieren, dass man krank das Bett hüten muss. Doch selbst wenn man sich nicht in Österreich befindet, kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen krank melden, so der NÖGKK-Obmann Gerhard Hutter: „Im Urlaub kann man ‚arbeitsunfähig‘ gemeldet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Weiters muss die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – erfolgen."

Gleichzeitig muss laut Hutter auch der Dienstgeber unverzüglich über den Krankenstand informiert werden. Eine „Ferndiagnose“ ist ebenso wenig möglich wie eine Krankmeldung, die nachträglich zu Hause vorgenommen wird. Am einfachsten ist eine Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich. Hier würden dieselben Bestimmungen gelten, wie bei einer Krankmeldung zu Hause.

EU-weit gilt Europäische Krankenversicherungskarte

Ansonsten muss zwischen Staaten mit einem zwischenstaatlichen Abkommen und Staaten ohne Abkommen unterschieden werden. So gilt bei einem Urlaub in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich auf der Rückseite der E-Card. Vor einer Behandlung muss die EKVK beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden. Dieser stellt dann einen ortsüblichen Krankenschein aus.

In allen anderen Staaten, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht - etwa in Asien, Afrika oder der USA - stellt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt auf Verlangen eine Bestätigung über den Krankenstand aus. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Bestätigung alle wesentlichen Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten. Konkret sind das Name und Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose.

Die Bestätigung muss bei der NÖGKK nach Ende des Auslandsaufenthaltes eingereicht werden, danach entscheidet der ärztliche Dienst über die Anerkennung des Krankenstandes. Weil die gesetzliche Krankenversicherung gewisse Behandlungskosten nicht bzw. nicht zur Gänze übernimmt, empfiehlt Hutter trotz allem den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.

Links: