Höchstgericht weist NÖGKK-Antrag zurück

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) auf Aufhebung der „Ausgabenbremse“ in der Sozialversicherung als unzulässig zurückgewiesen. Die NÖGKK akzeptiert das.

Im September zog die NÖGKK gegen die von der Regierung verhängte „Ausgabenbremse“ vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). In einer Vorstandssitzung stimmte eine knappe Mehrheit für dieses Vorgehen - mehr dazu in NÖGKK bringt „Ausgabenbremse“ vor VfGH (noe.ORF.at; 19.9.2018). Die „Ausgabenbremse“ wurde im Juli 2018 beschlossen. Sie sollte dazu dienen, die Kassen bis zum Vorliegen der Sozialversicherungsreform von überbordenden Ausgaben abzuhalten. Im Dezember wurde die Reform Gesetz und die „Ausgabenbremse“ wurde mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz zeitlich mit 31. März 2019 limitiert.

Die von der NÖGKK eingebrachte Beschwerde - sie monierte, dass in die Selbstverwaltung eingegriffen werde und ihr die Sanierung des Servicecenters in Neunkirchen verunmöglicht werde - bezog sich somit auf eine nicht mehr gültige Bestimmung. Ein Individualantrag an den VfGH setzt aber voraus, dass das angefochtene Gesetz für den Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH in der angefochtenen Fassung wirksam ist. Auf die geltend gemachten Verstöße gegen Grundsätze der Selbstverwaltung wurde damit erst gar nicht eingegangen.

NÖGKK: „Wettlauf gegen die Zeit verloren“

Von der NÖGKK heißt es diesbezüglich, dass man die Zurückweisung des Antrags akzeptiere. Der „Wettlauf gegen die Zeit“ sei verloren worden, weitere Schritte seien nicht geplant, so Generaldirektor Jan Pazourek. Dass sich das Höchstgericht „aus formalen Gründen der Sache entzogen hat“, und es dadurch „keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag“ gab, hält Pazourek für „schade“. Da die Ausgabenbremse mit 31. März limitiert wurde, könne „man nichts mehr machen“ und sei „am Fristenlauf gescheitert“. Eine nähere rechtliche Beurteilung der Abweisung werde in den nächsten Tagen erfolgen, erklärte der Generaldirektor.

Einige geltend gemachte Themenbereiche werden laut Pazourek ohnehin bei der Behandlung von Anträgen zur Sozialversicherungsreform durch den VfGH „Gegenstand juristischer Betrachtung“ sein. „Es geht dabei unter anderem um die Frage, wie weit in die Selbstverwaltung eingegriffen werden darf“, sagte er.

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