Turbulenzen um Bereitschaftsdienst

Die Regelung für den Bereitschaftsdienst der Ärzte am Wochenende bleibt unklar. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese kippte, wurde eine Neuregelung von der Ärzteschaft mehrheitlich abgelehnt.

Im Jänner stoppte das Höchstgericht das verpflichtende Bereitschaftssystem für Ärztinnen und Ärzte, mit dem Argument, es fehle die rechtliche Basis. Seither machen die Hausärztinnen und -ärzte am Wochenende auf freiwiliger Basis Bereitschaftsdienst.

Ärztekammer und Gebietskrankenkasse arbeiteten in den vergangenen Wochen einen neuen Vorschlag aus, der laut Ärztekammerpräsident Christoph Reisner eine verkürzte Bereitschaftszeit und eine Anhebung des Honorars vorsieht. Dieser Vorschlag wurde jetzt aber in einer Umfrage unter den Ärztinnen und Ärzten mehrheitlich abgelehnt. Für den Präsidenten der Ärztekammer ist dies völlig unverständlich, wie er gegenüber noe.ORF.at sagte.

Ärzte kritisieren Bereitschaft als unwirtschaftlich

Die Plattform „Freiwilligkeit“, ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte, erklärte die Ablehnung in einer Aussendung mit der „offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit, die auch ein Unternehmensberater bestätigt hat“. Schon bisher habe es keine finanzielle Abdeckung der Fixkosten des Bereitschaftsdienstes gegeben, auch der neue Vorschlag sei nicht wesentlich besser gewesen, so die Ärzte. Ärztekammerpräsident Reisner betonte allerdings, auch wenn der aktuelle Vorschlag zur Wochenendbereitschaft mehrheitlich abgelehnt wurde, habe sich eine ebensolche Mehrheit der Ärzte dafür ausgesprochen, die Wochenendbereitschaft prinzipiell beibehalten zu wollen.

Jetzt muss also ein neuer Vorschlag ausverhandelt werden, der von der Ärztekurie als Verordnung beschlossen werden kann. Wie dieser neue Vorschlag aussehen soll, darüber könne er derzeit noch keine Angaben machen, so Ärztekammerpräsident Reisner. Seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hieß es, man gehe davon aus, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst so wie auch in den vergangenen Monaten auf freiwilliger Basis beibehalten wird, bis die rechtliche Grundlage wieder hergestellt werden kann.

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