Staudinger mit Beschwerde abgeblitzt
In den Augen der Verfassungsrichter ist es „sachlich gerechtfertigt“, dass der Gesetzgeber im Bankwesengesetz „Einlagengeschäfte (...) an die bankrechtliche Konzessionspflicht knüpft“ und dies Kreditinstituten vorbehalte, die besondere Erfordernisse erfüllen müssten. Der VfGH hält es zudem für gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber zur grundsätzlichen Vermeidung von Missbrauch auch keine Ausnahmen macht.
Beschwerde wird Verwaltungsgerichtshof vorgelegt
Staudinger führt einen öffentlich ausgetragenen Streit mit der Finanzmarktaufsicht (FMA), die ihm aufgetragen hat, die „unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder“ zu unterlassen. Der Waldviertler Unternehmer (GEA) hat von Freunden und Bekannten rund 3 Mio. Euro eingesammelt und zahlt dafür 4 Prozent Zinsen. Das qualifizierten die Finanzaufseher als unerlaubte Bankgeschäfte. Staudinger hat gegen den Bescheid berufen.
Die Verfassungsrichter haben nun die Beschwerde von Staudinger zur Behandlung abgelehnt und beschlossen, sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abzutreten.