Kirchenlieder: Eltern beim VfGH abgeblitzt

Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jene Eltern abblitzen lassen, die sich über das Singen von religiösen Liedern im „normalen“ Unterricht an einer Volksschule beschwert hatten.

Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, da von ihr „die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist“. „Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes“, so die Begründung des Beschlusses. Deshalb trat der VfGH die Behandlung der Beschwerde an den VwGH ab, bestätigt ein Sprecher des Verfassungsgerichtshofes eine Aussendung der Initiative „Religion ist Privatsache“. Sollte dieser gegen die Eltern entscheiden, würden diese den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen, so die Initiative.

In der Volksschule im Bezirk Tulln fand die Erstkommunionsvorbereitung zum Teil im Musikunterricht statt. Dagegen hatten sich Eltern einer konfessionslosen Tochter gewehrt und waren - trotz gegenteiliger Meinung des Leiters der Rechtsabteilung, der daraufhin versetzt wurde - zunächst beim Landesschulrat als auch später beim Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Letzteres hatte die Beschwerde „mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen“.

Links: