Drei Jahre Haft für Schlepper

Ein 37-jähriger Rumäne wurde am Dienstag im Landesgericht Korneuburg wegen der Schleusung unter qualvollen Bedingungen und Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt.

42 Flüchtlinge waren in einem Kastenwagen auf sechs Quadratmetern zusammengepfercht gewesen, als der Schleppertransport im Juli bei Rannersdorf (Bezirk Wien-Umgebung) gestoppt wurde - mehr dazu in 42 Flüchtlinge in Kastenwagen gesperrt. Das Urteil des Schöffensenats ist rechtskräftig. Der 37-Jährige hatte sich eingangs schuldig bekannt.

Der Angeklagte gab via Dolmetscherin an, von einem Bekannten für die Fahrt angeworben worden zu sein. Er beteuerte, dass es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe. Die Verlockung, 1.500 Euro zu verdienen, sei zu groß gewesen, meinte der bisher unbescholtene Mann. Wie viele Menschen sich in Ungarn in das Fahrzeug quetschten, hatte er nicht gesehen - aber er räumte ein, befürchtet zu haben, dass jemand sterben könnte.

Viele Menschen in Kastenwagen gepfercht

LPD NÖ

42 Menschen, in einem Kastenwagen zusammengepfercht auf sechs Quadratmetern

Staatsanwalt Stefan Dunkl hatte eindringlich auf die Umstände der Fahrt verwiesen: Die Menschen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak mussten von Ungarn weg bei Außentemperaturen von mehr als 30 Grad sieben Stunden lang ohne Stopp oder Versorgung auf engstem Raum ausharren.

Richterin: „Ein sehr scheußlicher Fall von Schlepperei“

Richterin Xenia Krapfenbauer sprach in der Urteilsbegründung von einem „sehr scheußlichen Fall von Schlepperei“. Der Tatbestand der qualvollen Begehung sei erfüllt: „42 Personen auf sechs Quadratmetern zusammengequetscht, da braucht man nicht viel Fantasie, sich die Zustände vorzustellen.“

Krapfenbauer hob aber hervor, dass der Laderaum - im Gegensatz zu dem bei der im September auf der Ostautobahn entdeckten Flüchtlingstragödie mit 71 Toten - „Gott sei Dank“ nicht luftdicht abgeschlossen war. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Die Öffnung zur Fahrerkabine hatte keine Scheibe, sodass der Fahrtwind für Luftzirkulation sorgte. Weiters wurde im Zweifel gegen Gewerbsmäßigkeit entschieden. Zur Aussage des geständigen Angeklagten, nur eine einzige Fahrt übernommen zu haben, komme die Tatsache, dass er erst seit Mai einen Führerschein besaß.

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