Das Recht auf Umtausch

Das erste Adventwochenende haben bereits viele Menschen genützt, um Weihnachtsgeschenke zu kaufen. Spätestens jetzt sollte man sich auch darüber Gedanken machen, wie es mit der Umtauschmöglichkeit der Packerl aussieht.

Egal, mit wie viel Liebe, Sorgfalt und Bedacht die Packerl ausgesucht werden, es kann trotzdem passieren, dass es notwendig wird, das Geschenk umzutauschen. Der oder die Beschenkte hat eine andere Konfektionsgröße, besitzt das Geschenk bereits oder hat ganz einfach doch keine Freude damit. Also - auf zum großen Umtauschen!

Umtauschrecht am besten schriftlich fixieren

Rechtsanwalt Anton Hintermeier aus St. Pölten rät, schon beim Kauf die Möglichkeiten des Umtauschs mit dem Händler zu vereinbaren: „Es wird zwar von den Firmen angeboten, dass man Ware, bei der es auf Größe oder Maß ankommt, umtauschen kann. Wenn man aber Wert darauf legt, dass man garantiert umtauschen kann, sollte man das beim Kauf auch ausdrücklich vereinbaren. Am besten ist, wenn man auf dem Rechnungsbeleg einen Vermerk ,Umtauschrecht’ stehen hat.“ Denn - und das ist vielen immer noch nicht bewusst - laut Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Umtausch.

Sendungshinweis

„Radio NÖ am Vormittag“, 30.11.2015

Hintermeiers Kollege Alois Leeb aus Neunkirchen präzisiert: Je detaillierter die Zusage der Umtauschmöglichkeit, desto besser. „Oft steht auf der Rechnung ,Umtausch gegen Vorlage des Kassenbons binnen drei Wochen möglich’. Hier würde ich sogar empfehlen, insbesondere bei wertvolleren Geschenken, auf ein aktuelles Kalenderdatum umzustellen. Damit vermeiden sie Streitigkeiten, ab wann das Umtauschrecht gilt.“

Gutscheine: Alles ist Vereinbarungssache

Auch heuer werden wohl wieder zahlreiche Gutscheine unter dem Christbaum liegen. Es gilt einiges zu bedenken, sagen die Rechtsanwälte. „Grundsätzlich gilt die auf einem Gutschein vermerkte Frist als vertraglich vereinbart. Ist auf dem Gutschein keine Frist enthalten, dann gilt ein Gutschein 30 Jahre lang“, sagt Rechtsanwalt Leeb.

Eine Barablöse von Gutscheinen ist übrigens nicht vorgesehen – wer also beispielsweise Gutscheine für ein konkretes Produkt schenkt, sollte sich schon sicher sein, dass die oder der Beschenkte dann damit auch wirklich Freude hat.

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