Themenbild zur Sterbehilfe und Sterbeverfügung
APA/Helmut Fohringer
APA/Helmut Fohringer
Chronik

2022: „Sterbeverfügung“ ist klar geregelt

Die Möglichkeit des assistierten Suizids bringt das Jahr 2022 für schwer oder unheilbar kranke Menschen. Um einen Missbrauch der neuen „Sterbeverfügung“ zu verhindern, müssen jedoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Die betreffende Person muss volljährig sein. Zwei Ärzte müssen bestätigen, dass sie entscheidungsfähig ist. Die Krankheit muss eindeutig diagnostiziert sein – und es muss ein Aufklärungsgespräch mit einem Arzt geführt werden.

Ist dies erledigt, kann nach einer Frist von zwölf Wochen – bei Menschen, die nur mehr sehr geringe Zeit zu leben haben, zwei Wochen – bei einem Notar oder Patientenanwalt eine „Sterbeverfügung“ errichtet werden. Mit dieser erhält man Zugang zu einem letalen Präparat. Ausgefolgt wird dieses in Apotheken.

Das bringt 2022

Bis 6. Jänner informiert noe.ORF.at täglich in zwei Artikeln über die Neuerungen, die 2022 kommen werden.

Das neue Sterbeverfügungsgesetz wurde beschlossen, weil der Verfassungsgerichtshof das bisher strenge Verbot der Hilfe zur Selbsttötung per Jahresende 2021 für verfassungswidrig erklärte. Davon nicht betroffen war die aktive Sterbehilfe – diese ist in Österreich auch weiter verboten.

Kronzeugenregelung bleibt

Eine Änderung gab es im Justizbereich zu Jahresbeginn auch, was die „große Kronzeugenregelung“ betrifft, sie bleibt in Kraft. Sie war mit Jahresende 2021 befristet, wurde aber zeitgerecht (um sieben Jahre) verlängert – und ein wenig adaptiert. So können Kooperationswillige sich künftig auch an die Kriminalpolizei (und nicht mehr nur an die Staatsanwaltschaft) wenden. Im Kartellrecht werden nur noch kooperative Mitarbeiter eines Unternehmens von der Kronzeugenregelung profitieren – und nicht mehr jene, die die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde verweigern.

Den Kronzeugenstatus kann es bei Korruptions- und Wirtschaftskriminalität sowie bei Delikten mit Strafdrohung über fünf Jahre Haft geben. Zentrales Kriterium ist weiter die Freiwilligkeit. Der potenzielle Kronzeuge muss aktiv an die Staatsanwaltschaft oder eben nunmehr die Kriminalpolizei mit seinem Wissen über kriminelle Handlungen oder Beweise herantreten – und sein Beitrag zur Aufklärung muss das Gewicht der eigenen Tat bei weitem übersteigen.