Wirtschaft

2023 bringt Aus für kalte Progression

Im Juni 2022 groß angekündigt, ist sie mit 1. Jänner nun in Kraft getreten: die Abschaffung der kalten Progression. Sie zielt darauf ab, Arbeitnehmerinnen und -nehmer finanziell zu entlasten. Für Unternehmen sinkt 2023 die Körperschaftssteuer.

Mit der kalten Progression geht es einem auf den ersten Blick paradoxen Phänomen an den Kragen: Trotz Gehaltserhöhung kann es vorkommen, dass sich Menschen weniger leisten können als zuvor. Verantwortlich dafür sind einerseits die Inflation, andererseits aber auch das „progressiv“ gestaltete Steuersystem.

Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber fix sind, erhöht sich die Steuerleistung, wenn man um eine Stufe vorrückt. Folge: Von der Bruttoerhöhung bleibt netto weniger über. Je mehr Arbeitnehmerinnen und -nehmer durch Lohnerhöhungen also in höhere Tarifstufen vorrücken, desto mehr schöpft der Staat von den Lohnerhöhungen ab. Diesen Effekt nennt man kalte Progression – „kalt“, weil dafür keine aktive Handlung oder Steuererhöhung nötig ist.

Bei der Abschaffung müssen die Tarifstufen bzw. in weiterer Folge auch die Absetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden. Genau das geschieht ab 1. Jänner. Durch die „Zwei-Drittel-Regelung“ werden wesentliche Teile der Einkommensbesteuerung – allen voran die Grenzbeträge für Tarifstufen und Absetzbeträge – künftig automatisch jährlich um zwei Drittel der Inflation angepasst.

Niedrige und mittlere Einkommen stärker entlastet

Das verbleibende Drittel soll wie folgt abgegolten werden: Die Absetzbeträge werden um die für 2023 errechnete Inflationsrate von 5,2 Prozent angepasst, die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3 Prozent erhöht. Dadurch sollen niedrige und mittlere Einkommen stärker entlastet werden. Insgesamt erwartet man sich dadurch eine Entlastung von über 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2026. Gesenkt wird 2023 auch die dritte steuerpflichtige Tarifstufe der Einkommenssteuer: ab 1. Jänner von 42 auf 41 Prozent, ab 1. Juli dann auf 40 Prozent.

Auch Unternehmerinnen und Unternehmer erwarten im Jahr 2023 einige Änderungen. Im Zuge der „ökosozialen Steuerreform“ wird der Körperschaftssteuersatz von derzeit 25 Prozent ab 1. Jänner auf 24 Prozent gesenkt. 2024 soll dieser erneut um einen Prozentpunkt gesenkt werden. Ebenfalls mit Jahresbeginn wird die Grenze, ab der Wirtschaftsgüter als „geringwertig“ gelten und damit abschreibbar sind, von 800 auf 1.000 Euro erhöht.