Chronik

Pflegeheimkosten: VfGH prüft Sozialhilfegesetz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft nach der Beschwerde einer Tirolerin, ob die Kostenübernahme bei stationärer Pflege im NÖ Sozialhilfegesetz verfassungskonform geregelt ist. Die Unterstützung ist an einen Hauptwohnsitz im Bundesland geknüpft.

Die Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein.

Das NÖ Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Hilfe bei stationärer Pflege, etwa die Übernahme der Kosten für ein Pflegeheim, nur dann gewährt wird, wenn die Person vor Aufnahme in das Heim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2). Wenn dies nicht der Fall war, müssen die Heimkosten zumindest seit sechs Monaten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen worden sein (§ 12 Abs. 3).

Frage nach Vereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz

„Der VfGH hält es für zulässig, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland zu knüpfen“, wurde in der Aussendung festgehalten. „Es stellt sich jedoch die Frage, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, endgültig vom Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen, sofern sie nicht für sechs Monate die vollen Kosten aus ihrem Einkommen und Pflegegeld (nicht auch aus ihrem Vermögen) selbst tragen.“ Die niederösterreichische Landesregierung kann nun in dem Gesetzesprüfungsverfahren Stellung nehmen.