Politik

Gemeinderatswahl: Verzeichnis liegt auf

Bürgerinnen und Bürger können ab Montag auf der Gemeinde Einsicht nehmen, ob sie im Wählerverzeichnis aufscheinen und damit für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner wahlberechtigt sind. Einsprüche dagegen sind bis zum 21. November möglich.

Einige Unstimmigkeiten im Zuge der Gemeinderatswahl 2015 im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung von Zweitwohnsitzerinnen und Zweitwohnsitzern haben zu Neuregelungen geführt, heißt es beim österreichischen Gemeindebund. Vor der Landtagswahl 2018 haben etwa Annaberg (Bezirk Lilienfeld), Berndorf (Bezirk Baden) oder Retz (Bezirk Hollabrunn) einige ihrer Zweitwohnsitzerinnen und Zweitwohnsitzer aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, weil sie in der Gemeinde nicht ausreichend integriert gewesen seien, um bei der Gemeinderatswahl wahlberechtigt zu sein. In St. Pölten hingegen wurde niemand aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Entschieden hat das jeweils der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin der Gemeinde.

Ab 2017 alle Zweitwohnsitzer angeschrieben

In Bezug auf die am 26. Jänner anstehende Gemeinderatswahl erfolgte eine Neuregelung dahingehend, dass alle Zweitwohnsitzerinnen und Zweitwohnsitzer angeschrieben wurden, um ihre beruflichen, sozialen und familiären Bindungen zur Gemeinde vorab bekanntgeben zu können. Das sei auch alles durchgeführt worden, heißt es beim Gemeindebund.

Das entsprechende Evidenzblatt wurde ab 2017 bestehenden Zweitwohnsitzern zugesendet und bei allen Neuen wird das automatisch beim Zuzug gemacht, betont der Gemeindebund. Damit sei gewährleistet, dass es klare Grundlagen für die Wählerverzeichnisse bei der Gemeinderatswahl am 26. Jänner gibt – mehr dazu in Gemeinden wählen am 26. Jänner 2020 (noe.ORF.at; 10.2.2019). Diese Wählerverzeichnisse liegen nun fünf Tage auf den Gemeindeämtern auf. Einsprüche dagegen, sofern man nicht im Verzeichnis aufscheint und daher nicht wahlberechtigt sein sollte, können bis zum 21. November eingebracht werden. Über einen Einspruch entscheidet die jeweilige Gemeindewahlbehörde.