Im Bild zieht eine Ärztin den Corona-Impfstoff auf.
APA/BARBARA GINDL
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Coronavirus

CoV-Impfstatus ist keine reine Privatsache

Firmen dürfen ihre Mitarbeiter laut Rechtswissenschaftler Franz Marhold nach dem Impfstatus fragen. Auch die Kündigung als letzte mögliche Maßnahme zum Schutz anderer Mitarbeiter sei gestattet. Die Wahl des Urlaubsortes bleibt jedoch Privatsache.

Die Impfkampagne ist in vollem Gange und auch die betrieblichen Impfungen haben bereits Fahrt aufgenommen. Zahlreiche Firmen interessieren sich daher für den Impfstatus der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aber muss man den Arbeitgeber tatsächlich darüber informieren, ob man geimpft ist oder nicht? Laut Rechtswissenschaftler Franz Marhold ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber bei direkter Nachfrage zu informieren.

„Wenn der Arbeitgeber danach fragt und es durch die Umstände am Arbeitsplatz gerechtfertigt ist, dann muss ich ihm mitteilen, ob ich geimpft bin“, hielt der Leiter des Instituts für österreichisches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien im Gespräch mit noe.ORF.at fest. Mit welchem Impfstoff man geimpft wurde, müsse aber nicht bekanntgegeben werden.

Impf-Einforderung nicht immer erlaubt

Auch das Einfordern einer Impfung sei laut dem Rechtsexperten als „letztes Mittel“ erlaubt. „Und zwar dann, wenn andere organisatorische Maßnahmen nicht mehr zielführend sind, wie beispielsweise eine Versetzung, Home Office, Abstandhalten oder Masken", so Marhold. Das betrifft vor allem Personen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Fließband arbeiten, wo oft nicht genügend Abstand eingehalten werden kann, können betroffen sein.

Sollte sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auch nach der Einforderung der Impfung durch den Arbeitgeber gegen diese entscheiden, so sei „die Kündigung die ultima ratio, also die letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Mittel des Schutzes anderer Arbeitnehmer versagen“, erklärte der Rechtswissenschaftler.

Urlaub bleibt weiterhin Privatsache

Anders sehe die Situation bei der Wahl der Urlaubsdestination aus. Der Arbeitgeber „kann weder Reisen in gewisse Regionen verbieten, noch muss ich ihm sagen, wohin ich auf Urlaub fahre", betonte Marhold. Allerdings trage man im Falle einer Coronavirus-Infektion nach einer Reise in ein Risikogebiet selbst die Verantwortung. Falls der Arbeitgeber zum Beispiel durch das Contact Tracing von der Reise erfahren sollte, könne dies sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, so Marhold.