Politik

Landtag konstituiert sich am 23. März

Der Landtag tritt nach der Wahl vom 29. Jänner wie erwartet am 23. März (10.00 Uhr) in St. Pölten zur konstituierenden Sitzung zusammen. Landtagspräsident Karl Wilfing (ÖVP) hat den Termin am Freitag bekanntgegeben.

Das Landesparlament geht in seine 20. Gesetzgebungsperiode. In der ersten Sitzung werden die Landtagsabgeordneten angelobt, der Landtagspräsident und die beiden weiteren Mitglieder des Präsidiums sowie die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann samt Landesregierung gewählt. Ebenso findet die Wahl der Bundesrätinnen und Bundesräte und ihrer Ersatzmitglieder statt. Laut Landesverfassung muss die konstituierende Sitzung innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden.

Die ÖVP hat am 29. Jänner nach 20 Jahren und zum erst dritten Mal in der Zweiten Republik die absolute Mehrheit im Landtag verloren. Sie stellt künftig 23 (zuletzt 29) der 56 Mandatarinnen und Mandatare. Die FPÖ ist mit nunmehr 14 (acht) Sitzen erstmals zweitstärkste Kraft vor der SPÖ mit zwölf (13). Die Grünen sind im künftigen Landtag mit vier (drei) Abgeordneten vertreten, NEOS wie bisher mit drei. In der Landesregierung hat die Volkspartei erstmals überhaupt die Mehrheit verloren. Sie verfügt künftig nur mehr über vier (sechs) Mitglieder, die FPÖ über drei (zuvor ein Landesrat), die SPÖ wie bisher über zwei.

Mandate Landtagswahl NÖ 2023
Landeswahlbehörde NÖ

Wahl der Landesregierung mit einfacher Mehrheit

Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann wird vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In einem weiteren Wahlgang sind laut Landesverfassung die beiden LH-Stellvertreter, die den zwei mandatsstärksten Parteien zustehen, zu bestimmen. Das geschieht ebenfalls mit einfacher Mehrheit.

„Die Landesräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die einzelnen Parteien aufzuteilen und zu wählen“, heißt es in der Landesverfassung weiter. „Die Wahlvorschläge haben so viele Namen von Wahlwerbern zu enthalten, als der Partei an Mandaten in der Landesregierung, unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter, nach dem Verhältniswahlrecht zukommen.“ Bei der Wahl der Landesrätinnen und Landesräte sind – ebenso wie bei jener der Landtagspräsidentinnen und -präsidenten – nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag entfallen.