Verkehr

Neun Raser-Fahrzeuge bisher beschlagnahmt

Seit 1. März können Fahrzeuge von Rasern bei eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen beschlagnahmt werden. In Niederösterreich wurden laut Polizei bisher neun Fahrzeuge abgenommen. Diese könnten nun versteigert werden.

Die Raser waren vorwiegend auf Freilandstraßen zu schnell unterwegs, sagt Polizeisprecher Raimund Schwaigerlehner gegenüber noe.ORF.at. Ein Motorradfahrer war etwa im Bezirk Lilienfeld statt der erlaubten 70 km/h mit 160 km/h unterwegs. Es war das erste und bisher einzige Motorrad, das beschlagnahmt wurde – mehr dazu in Erstes Motorrad eines Rasers beschlagnahmt (noe.ORF.at, 25.4.2024).

Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen gab es laut Schwaigerlehner aber auch im Ortsgebiet. In Karlstift (Bezirk Gmünd) wurde ein 30-jähriger Auto-Lenker mit 119km/h statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erwischt.

Ein Beamter der Verkehrsinspektion hält ein Polizei-Anhaltezeichen mit der Aufschrift „Halt – Polizei“
APA/BARBARA GINDL
Laut Polizei sind die Raser bisher vorwiegend auf Freilandstraßen unterwegs gewesen

Und auch auf der Autobahn wurde ein Raser aus dem Verkehr gezogen. Der 21-Jährige wurde auf der Donauufer Autobahn (A22) bei Langenzersdorf (Bezirk Korneuburg) mit 247 km/h statt 130 km/h gemessen. Es war auch das erste Auto, das seit dem 1. März in Niederösterreich abgenommen wurde – mehr dazu in 247 km/h auf A22: Raser musste Auto abgeben (noe.ORF.at, 11.3.2024).

Einzelfall-Prüfung nach Abnahme

Was mit den beschlagnahmten Fahrzeugen passiert, liegt in der Folge bei den Bezirksbehörden. Laut dem Kremser Bezirkshauptmann Günther Stöger wird dabei im Einzelfall entschieden. Unter anderem würde man sich ansehen, ob die Lenkerin oder der Lenker schon vorher auffällig war und wem das Fahrzeug eigentlich gehört, erklärt Stöger gegenüber noe.ORF.at.

Kommt es tatsächlich zu einer Abnahme, haben Raser jedoch die Möglichkeit, gegen die Beschlagnahmung und Versteigerung zu berufen. In der Folge sei das Landesverwaltungsgericht als nächste Instanz zuständig, so die Verordnung. Eine Fahrzeugversteigerung sei aber auch dann möglich, wenn der Raserin oder dem Raser in den letzten vier Jahren bereits einmal der Führerschein entzogen wurde und die Geschwindigkeit um 60 bis 70 km/h überschritten wurde.

Vermerk bei Leasing-Autos

Anders sieht es bei Raserinnen und Raser aus, die mit Leasing- oder Mietautos zu schnell unterwegs sind. Sie bekommen laut Verordnung einen Vermerk im Zulassungsschein des jeweiligen Autos – mit diesem darf dann auch nicht mehr gefahren werden. Eine Versteigerung des Fahrzeugs dürfe in solchen Fällen aber nicht erfolgen, da das Auto nicht ihr Eigentum ist.